Es wird immer grotesker !

Der DAeC informiert:

Flugzeughalter aufgepasst!

Mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2004 wurde auch die Verwaltungsvorschrift für Flugfunk (VV Flufu) geändert. Dieser VV folgend wurden ab diesem Zeitpunkt Frequenzzuteilungen grundsätzlich für zehn Jahre befristet.

Brief der BNetzA an Halter, deren Frequenzzuteilung abgelaufen ist.

Dementsprechend haben auch die ausgestellten Frequenzzuteilungsurkunden eine befristete Laufzeit. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verschickt jetzt die ersten Schreiben an Halter, deren Frequenzzuteilung abgelaufen ist.

In diesem Brief wird besonders darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frequenzzuteilung, die Flugfunkstelle nicht weiter betrieben werden darf. Die Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit der Androhung eines Bußgeldverfahrens geahndet. Weiterhin heißt es in diesen Schreiben, dass eine nachträgliche Verlängerung nicht möglich ist. Vor der Weiternutzung muss nach Ablauf der Frist ein Neuantrag gestellt werden. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Neuausstellung einer Zuteilungsurkunde und der entsprechende Gebührenbescheid.

Eine Verlängerung ist nur vor Ablauf der Frist möglich. Alle Halter sollten deshalb ihre Frequenzzuteilungsurkunden auf die Befristung hin prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig bei der BNetzA einen Verlängerungsantrag zu stellen.

Eine Anfrage bei der BNetzA ergab, dass die Verlängerung mit einem formlosen Antrag erfolgt. Die Halter müssen dafür der BNetzA die Frequenzzuteilungsnummer, das Kennzeichen und die Halterdaten mitteilen. Das Einsenden des Originals für eine Verlängerung ist nicht erforderlich.

Bitte beachten:

Eine Verlängerung für Funkgeräte mit einem Kanalabstand von 25 kHz erfolgt grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2017. Geräte, welche die 8,33 kHz-Norm erfüllen, werden um zehn Jahre verlängert.

 

Informationen: Ralf Keil, DAeC-Luftfahrttechnik und Betrieb, Tel.: 0531/23540-57, r.keil@daec.de

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